Alice Schwarzer schreibt

Die Begründung für das Gesetz

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Pornographie bedroht die elementarsten Menschenrechte von Frauen; Rechte, die nicht zufällig im Grundgesetz an vorderster Stelle stehen, so: das Recht auf Würde oder Freiheit, auf körperliche Unversehrtheit oder Leben. Pornographie (schon das Wort, aus dem Griechischen, bedeutet: Darstellung von Huren) schafft ein Frauenbild, das Frauen zu Menschen zweiter Klasse degradiert. Bilder, die man sich von Menschen macht, haben Auswirkungen auf deren gesellschaftliche, soziale und psychische Realität - das ist bei einem sexistischen Bild nicht anders als bei einem rassistischen oder einem antisemitischen.

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Pornographie ist mehr als eine Phantasie oder Idee, sie ist Realität. Pornographie ist Teil der sexuellen Gewalt - eben jener Gewalt, die Frauen aufgrund ihres Geschlechts die Menschenwürde abspricht und ihre Gleichberechtigung verhindert. 

Das geltende Strafrecht (§ 184 StGB) definiert Pornographie anders. Danach sind Darstellungen dann pornographisch, wenn sie "auf Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielen und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreiten". Der § 184 StGB dient also dem Schutz eines allgemeinen "Anstands"gefühls. Nicht dem Schutz der Würde von Frauen. Der vorliegende Gesetzentwurf will die Frauen schützen. Er stellt den § 184 StGB nicht in Frage, sondern präzisiert und ergänzt ihn. Allerdings durch ein zivilrechtliches Gesetz, das die Ahndung eines Verstoßes nicht in die Hand des Staatsanwaltes, sondern in die der betroffenen Bürgerinnen selbst legt.

Unser Entwurf versteht sich als Modell für eine grundsätzliche Regelung, deren ganz genaue gesetzestechnische und rechtsdogmatische Ausarbeitung noch erfolgen muss. Der Entwurf schließt eine Gesetzeslücke. Die zeigte sich nicht zuletzt beim sogenannten "Stern-Prozess" im Sommer 1978, bei dem auf Initiative von Emma hin zehn Frauen den Stern wegen seiner sexistischen, frauenerniedrigenden Titelbilder verklagten. Als Richter Engelschall als Vorsitzender einer Zivilkammer des Hamburger Landgerichts am 26.7.1978 das Urteil sprach, gab er den Klägerinnen zwar moralisch recht ("Die Kammer verkennt nicht, dass es ein berechtigtes Anliegen sein kann"), aber juristisch unrecht. "Diese Klage", so argumentierte der Richter, "hat in dem geltenden Rechtsschutzsystem keinen Platz. Mit einem solchen Anliegen müssten sich die Klägerinnen vielmehr an den Gesetzgeber wenden". - Das tun wir hiermit.

"Die Klägerinnen sind jeweils selbst als Verletzte berechtigt, diesen Prozess zu führen (Aktivlegitimation). Jede der Klägerinnen ist durch die vorgelegten Titelbilder als Mitglied der Gruppe Frauen persönlich betroffen und in ihrer Ehre verletzt." - So argumentierte 1978 Rechtsanwältin Gisela Wild, die damals die Klägerinnen im "Stern-Prozess" vertrat. Mit Hinweis auf die sexistischen bzw. pornographischen Titelbilder des Stern fuhr sie fort: "Die Darstellung der Frau ist auf diesen Bildern völlig entpersönlicht und reduziert auf geschlechtliche Benutzbarkeit. Zugleich wird damit weibliche Unterlegenheit und männliche Dominanz ausgedrückt.(...) Die Frau wird so dargestellt, als sei sie männlicher Lust jederzeit verfügbar und unterstehe damit seiner Beherrschung."

Seither ist die Pornographie mehr und härter geworden. Doch immer noch fehlt ein Gesetz, das Frauen davor schützen könnte. Jetzt ergreifen Frauen selbst die Initiative und präsentieren diesen Entwurf.

Dieser Gesetzentwurf geht über die geltende, viel zu vage und damit auch missbräuchliche strafrechtliche Definition von "Pornographie" hinaus und definiert Pornographie realitätsgerecht, nämlich als in erster Linie frauenfeindlich, und alle Frauen als betroffen (Popularklage). Er entzieht den Tatbestand der Pornographie damit der beliebigen Interpretation durch den Strafrichter. Er ist nicht zufällig nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich. Wir wollen dem Staat kein weiteres Instrument zur Aufrechterhaltung von "Anstand" (welcher und wessen Anstand auch immer) in die Hand geben, sondern für die betroffenen Frauen ein rechtliches Instrument zur Gegenwehr schaffen.

Das Recht auf Schadensersatz scheint uns in diesem Fall adäquat, schließlich verdient die enorm expandierende Pornoindustrie Milliarden (allein in der BRD hatte sie bereits 1979 einen Jahresumsatz von 1,1 Milliarden DM). Warum sollte sie da an die geschädigten Frauen nicht zahlen?

Selbstverständlich hat uns auch die Frage nach eventuellen Gefahren für die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Kunstfreiheit bewegt. Doch auch die hat ihre Grenzen. Nicht zufällig wird die Pressefreiheit bereits im Artikel 5 des Grundgesetzes beschränkt, wo es in Absatz 2 heißt, sie finde "ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schütze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Und sie hat auch ihre Pflichten, diese Freiheit. So die Pflicht, im Dienste der Aufklärung und nicht in dem der Anti-Aufklärung, der Volksverhetzung zu stehen. Antisemitische und rassistische Darstellungen verbietet in der Bundesrepublik das Gesetz. Bei sexistischen pornographischen Darstellungen sollte es nicht anders sein.

Als der Gesetzgeber im Zuge der großen Sexualstrafrechtsreform 1975 auch den § 184 StGB liberalisierte, verband er damit wohl unter anderem die Hoffnung auf mehr Freiheit für jede/n, aber auch auf mehr Selbstverantwortung. Typisch ist dafür die Position des beim Hearing zur Gesetzesreform gehörten  Psychoanalytikers Alexander Mitscher lieh, der für die Reform plädierte, dabei allerdings einschränkend auf den Schutz einer "aufklärenden Selbsthilfe der Bürger gegen die aggressive Schundliteratur" hoffte.

Das Gegenteil trat ein. Weder regulierte eine "Selbsthilfe der Bürger" den Markt. Noch wurde die Pornographie zum Abfuhrventil für sexuelle Aggressionen.

Die neuere psychologische Wirkungsforschung, vor allem aus den USA, beweist eindeutig direkte Zusammenhänge zwischen dem Konsum von Pornographie und der Zunahme sexueller Aggressionen von Männern (unter anderem die Studien von Edward Donner- stein und Leonard Berkowitz, Journal of Personality and Social Psychology 2, 1980 und 4, 1981; Seymour Feshbach und Neal Malamuth, Psychology Today 11, 1978; Diana E.H. Russell in "Take back the night", New York, 1980).

Die skandinavischen Länder, die bereits Ende der 60er/An- fang der 70er Jahre ihre Antipornographie-Gesetzgebung liberalisierten, zogen längst Konsequenzen aus der alarmierenden Entwicklung. 1980 schränkte Schweden seine völlige Freigabe der Pornographie wieder ein, inzwischen haben alle skandinavischen Länder nachgezogen.

In den USA gingen Frauen ab 1978 gegen Pornographie auf die Straßen, organisierten sich ("Women against pornography") und forderten die Regierung auf, endlich zu handeln. Heraus kam der 1986 erschienene "Meese-Report". (Attorney General's Commission on Pornography: Final Report). Dieser 1.960 Seiten umfassende Report des Justizministeriums versucht, "das Wesen und Ausmaß der Pornographie in den USA" sowie, deren Einfluss auf die Gesellschaft" zu erfassen. Dazu hörte monatelang eine elfköpfige Kommission in zahlreichen Städten 208 ZeugInnen, die in der Pornoindustrie gearbeitet haben oder auf andere Weise durch Pornographie verletzt oder geschädigt wurden. Ihre Ergebnisse sind alarmierend.

Auch die qualitativ wie quantitativ steigende Pornographie in der Bundesrepublik und die Expansion durch die neuen Medien (zum Porno-Video kommt inzwischen auch das Porno-Heimcomputer-Spiel) machen rasches Handeln nötig. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt die Erfahrungen der Länder, die uns in der Entwicklung der Pornographie und in der Reaktion darauf voraus sind - wie die USA und die skandinavischen Länder. Zu den einzelnen Paragraphen:

Zu § l: Generalklausel
Frauen fallen der Pornographie aufgrund ihres Geschlechts zum Opfer. Pornographie gefährdet und verletzt die elementarsten Menschenrechte von Frauen und ist damit verfassungswidrig. Sie verstößt gegen den Artikel l ("Die Würde des Menschen ist unantastbar.") den Artikel 3 des Grundgesetzes ("Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechts [...] benachteiligt oder bevorzugt werden.").

Schadensersatzpflichtig  soll sein, wer Pornographie herstellt und wer Pornographie verbreitet. Unter Verbreitung ist dabei jede Form der Weitergabe an Dritte zu verstehen, so auch die Vermietung an geschlossene Benutzergruppen über BTX oder Lesezirkel oder private Weitergabe.

Zu § 2: Definition
Die Definition geht davon aus, dass der zentrale Sinn der Pornographie die Propagierung und Realisierung von Frauenerniedrigung und Frauenverachtung ist. Pornographie ist also kein Instrument der Lust, sondern ein Instrument der Macht. In der herrschenden Sexualität überschneiden sich die beiden Bereiche. Pornographie sexualisiert Macht. Unsere Definition von Pornographie unterscheidet sich erheblich von der heute strafrechtlich gefunden. Wir tragen damit zur Entmythologisierung des Rechts bei und ermöglichen so einen realistischen Rechtsgüterschutz der Betroffenen.

Die Ausführungen der Absätze 1 bis 4 berücksichtigen die Realität in den heutigen Pornographie-Produktionen, zu der zunehmend auch Folter und Mord gehören. Wie neuere Erfahrungen und Untersuchungen auch in der BRD zeigen, ist die Gewaltpornographie sowohl in die als "legal" verstandene Pornographie eingedrungen (siehe z.B. die Zeitschrift "Wiener", 8/86) als auch in der Illegalität weit verbreitet und leicht erhältlich. Bereits 1984 warnte das Bonner Familienministerium vor dieser beunruhigenden Entwicklung.

Zu § 3: Anspruchsberechtigung
Die Darstellungen von Pornographie zeigen keine individuellen Personen, sie zeigen die Frau an sich. Sie meinen also auch die Frau an sich, das heißt: sie meinen alle Frauen. Darum müssen auch alle Frauen das Recht haben, sich gegen Pornographie zur Wehr setzten zu können. Wenn dieser Entwurf Gesetz wird, kann jede einzelne betroffene, das heißt jede mit Pornographie konfrontierte Frau sich dagegen wehren. Sie kann Unterlassung und Schadenersatz fordern.

Der § 823 BGB sieht das bereits vor ("Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.") Und nach § 1004 BGB kann in diesen Fällen Unterlassung verlangt werden. In diesm Sinne ist dieser Gesetzentwurf auch eine Konkretisierung des bestehenden Gesetzes, denn Pornographie ist ein Tatbestand, der genau diese Rechte verletzt.

Allerdings setzt der § 823 BGB voraus, dass die betroffene Frau persönlich diskriminiert wird, also zum Beispiel durch eine entwürdigende Darstellung ihrer eigenen Person in Bild oder Text. Nach unserem Gesetzentwurf aber ist jede Frau betroffen, weil jede Frau gemeint ist.

Vorbild für die juristische Konstruktion des § 3 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 1ff UWG). Dieses Gesetz sieht vor, dass jeder, der sich betroffen fühlt, gegen unredliche Wettbewerbsmethoden vorgehen kann. Wer auf unlautere Weise seine Konkurrenten ausschalten will, muss also auch mit der Reaktion vieler möglicher Betroffener rechnen. Warum sollte das dann nicht auch bei einem soviel schwerwiegenderen "Schaden" wie Pornographie möglich sein?

Auch die in Absatz 2 geforderte sogenannte "Verbandsklage" ist nicht neu. Sie existiert bereits im Recht des allgemeinen Geschäftsverkehrs. Die Anwendung der Verbandsklage auch auf Frauen ist eine feministische Forderung, die EMMA in ihrem Alternativentwurf zu den Anti-Diskriminierungs-Gesetzen bereits 1981 erhob. Dabei gehen wir davon aus, dass das Ungleichgewicht bei von Frauen geführten Klagen (ihr Informationsdefizit, ihre Abhängigkeit, die zu befürchtenden Folgen und der voreingenommene Blick der "Männerjustiz") Frauen häufig daran hindert, zu klagen, sie also Unterstützung brauchen.

Absatz 3 berücksichtigt noch einmal die besonderen Verhältnisse in der Porno-Produktion, in der Frauen und Kinder nicht selten in sklavenähnlichen Verhältnissen gehalten und zu pornographischen Darstellungen gezwungen werden. Doch auch unter subtileren Bedingungen bleibt der Begriff des "freiwilligen Mitmachens" äußerst fragwürdig. Die Realität zeigt, dass Frauen und Mädchen nicht selten von den eigenen Verwandten oder Ehemännern an die Porno-Produzenten regelrecht "verkauft" werden; dass ihre Teilnahme unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wird; dass sie in extremer materieller Not sind; dass ihr Missbrauch verharmlost wird, wenn sie einen sexuelle Beziehung zu dem Porno-Produzenten haben oder hatten oder sie Prostituierte sind oder waren.

All diesen extremen Bedingungen von Einschüchterung, Abhängigkeit und zwang muss in einem frauengerechten Gesetz gegen Pornographie Rechnung getragen werden.

Zu § 5: Zwang zur Wahrnehmung
Dieser Paragraph soll es Frauen und Mädchen ermöglichen, sich vor der ungewollten Konfrontation mit Pornographie zu schützen (der Schutz männlicher Kinder und Jugendlicher könnte durch § 184 StGB effektiver durchgesetzt werden) öffentlich wie Privat. Denn Pornographie verletzt die Menschenwürde aller weiblichen Menschen, da diese Bilder alle Frauen meinen.

Zu § 6: Konsum
Es häufen sich die Fälle sexueller Gewalt, bis hin zum Sexualmord, bei denen nachweisbar oder eingestandenermaßen Pornographie als Anregung (oder regelrecht als Vorlage) gedient hat. In diesem Zusammenhang sei an den Mordfall in Berlin im Januar 1987 erinnert, bei dem der 25-jährige Ulf-Peter Meyritz die 22-jährige Studentin Natascha Westermann vergewaltigte und auf besonders grausame Art und Weise ermordete Meyritz sagte aus, er habe einfach mal eine Frau "demütigen" und "zu so perversen Sachen zwingen" wollen, wie er es in "mehr als hundert Porno-Videos" gesehen habe. Es häufen sich auch die Einzel- und Gruppen-Vergewaltigungen, bei denen die Vergewaltiger Elemente der von ihnen konsumierten Pornographie nach inszenieren. Hier sollten die Opfer ein zusätzliches Recht auf Schmerzensgeld haben, wenn das Motiv und die Vorgehensweise des Täters nachweisbar durch den Konsum von Pornographie motiviert ist.

Schlussfolgerung
Wie ernst der Gesetzgeber die Aufstachelung zu Verachtung und Hass dann nimmt, wenn andere Gruppen damit gemeint sind, zeigt der § 131 des Strafgesetzbuches. Da heißt es unter dem Stichwort "Gewaltdarstellung: Aufstachelung zum Rassenhass": "Wer Schriften, die zum Rassenhass aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeit ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, öffentlich mach (...), herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet (...), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Würde hier der Begriff "Rassenhass" durch den Begriff "Geschlechterhass" ersetzt, wäre klar, wie strafwürdig der Sachverhalt der Pornographie an sich längst ist. Denn Pornographie ist in diesem Sinne "Rassenhass", propagiert Volksverhetzung gegen Frauen. Soll dennoch weiterhin straffrei so gehandelt werden können, weil es sich bei den Opfern "nur" um Frauen handelt?

Es ist Zeit, dass der Gesetzgeber handelt.

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