Alice Schwarzer schreibt

§ 218 oder § 153: Was kommt?

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EMMA: Herr Professor Eser, es gibt zwei deutsche Paragraphen zur Abtreibung, den §218 in der Bundesrepublik und den §153 in der DDR. Nach dem §218 ist die Abtreibung in den ersten drei Monaten strafbar (und nur in Ausnahmefällen bei Feststellung der Indikation möglich). Nach § 153 ist die Abtreibung in den ersten drei Monaten straffrei (und Teil des Selbstbestimmungsrechts der Frau). Womit müssen deutsche Frauen im Falle einer Wiedervereinigung rechnen?
Prof. Eser: Gehen wir einmal von folgendem Fall aus: Eine Frau, die i n Frankfurt/Oder abgetrieben hat, kommt nach Frankfurt/Main, und ihre Abtreibung wird hier bekannt. Beim jetzigen Rechtszustand wird nach den Regeln des internationalen Strafrechts die DDR wie Ausland behandelt. Danach wäre die DDR-Bürgerin in Frankfurt/Main nicht strafbar, weil sie ihre Lebensgrundlage zur Zeit des Abbruchs nicht in der Bundesrepublik hatte.

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Eine Übersiedlerin, die zuvor in der DDR abgetrieben hat, wäre in der Bundesrepublik zur Zeit also nicht zu verurteilen. Beruhigend. Wie wird es aber nun, wenn diese zwei Deutschlands zu einem Deutschland werden, mit einem Grundgesetz, und zwar dem der BRD?
Wenn ein gemeinsames Grundgesetz gelten würde, wäre anstelle des internationalen Rechts das sogenannte interlokale Recht anzuwenden. In diesem Fall würde grundsätzlich das Recht des Tatorts gelten. Um bei dem Beispielzubleiben: Eine Frau, die in den ersten drei Monaten in Frankfurt/Oder abtreibt, tut dies nach DDR-Recht straffrei; eine Frau, die in Frankfurt/Main abtreibt, macht sich unter Umständen strafbar.

Ist es rechtlich gesehen möglich, dass die bisherige DDR nicht nur unser Grundgesetz übernimmt- das ja gewissermaßen nur einen grundlegendes Fundament ist - sondern auch unsere ausführende Gesetzgebung?
Ja, das ist durchaus denkbar. Die Frage wird sein, wie schnell die DDR bestimmte Regelungen selber herbeiführen kann, oder ob gemeinsam ein einheitliches Strafgesetzbuch erarbeitet wird. Aber es wäre durchaus denkbar, dass die DDR nach der Wiedervereinigung mit der Bundesrepublik nicht sofort ein eigenes Strafgesetzbuch hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das ja gefordert hat, dass Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar sein muss, würde unter Umständen dann trotzdem auch schon für die DDR gelten. Das hieße, dass die DDR ihr Strafgesetzbuch entsprechend ändern müsste. Denn wenn wir von der Möglichkeit ausgehen, dass das Grundgesetz mehr oder weniger ohne Veränderungen auf die DDR übertragen wird, dann wäre es ja kaum tragbar, dass man im westlichen Teil dieses einen Landes andere grundgesetzliche Garantien hat als im östlichen Teil. Möglich wäre daher der Auftrag von einem neuen gemeinsamen Gesetzgeber, Rechtseinheit herzustellen in Ost und West. Und das könnte unter der Geltung des Grundgesetzes wohl nur so aussehen, dass der Schutz des Lebens dann in ähnlicher Weise auch in der DDR gewährleistet wird.

Der Verstoß der Fristenlösung gegen das Grundgesetz war ja 1975 durchaus auch unter den Verfassungsrichtern eine umstrittene Sache. Es hat ein Minderheitenvotum einer Richterin und eines Richters gegeben, die, ebenfalls ausgehend vom Grundgesetz, die dafür plädierten, dass es bei der Fristenlösung bleibt. Könnten Sie sich also auch vorstellen, dass die Entwicklung vielleicht umgekehrt läuft: Das heißt, dass bei einer Wiedervereinigung unser §218 abgeschafft und der §153- der die freie Entscheidung über einen Abbruch in den ersten zwölf Wochen der Frau überlässt - in Zukunft auch für die BRD gilt?
Man muss dabei zwei Dinge auseinanderhalten. Einmal die Frage, ob nicht das Bundesverfassungsgericht seine frühere Entscheidung, die sich ja auf ein anderes Gesetz als die jetzige Indikationsregelung bezog - nämlich auf die damalige Fristenlösung - schlicht deshalb revidieren würde, weil jetzt eine andere personelle Besetzung vorhanden ist als 1974/75. Eine andere Frage ist, ob das Bundesverfassungsgericht nicht sagen könnte oder jedenfalls prüfen müsste: Es ist eine neue Situation eingetreten. Es sind neue (oder alte) Gebietsteile wieder dazugekommen mit einer anderen verfassungsrechtlichen Ausgangsposition, die es erforderlich machen, eine frühere Entscheidung zu überdenken. Zwingend wäre es allerdings nicht, dass dabei ein anderes Ergebnis herauskommen müsste. Eine dritte Möglichkeit wäre eine neue Auffassung in bezug auf einen wirklich effektiven Schutz des ungeborenen Lebens.

Das Bundesverfassungsgericht hat ja zum Ausdruck gebracht, dass die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs nur solange geboten sei, als nicht andere Möglichkeiten bestehen, um das ungeborene Leben zu schützen. Nun hat es aber in der Zwischenzeit eine ganze Reihe von Diskussionen gegeben, auch um die Frage, wie wirksam eigentlich das Strafrecht ist und ob man zum Schutz des ungeborenen Lebens nicht bessere Möglichkeiten als das Strafrecht finden könnte, um den Schutz des ungeborenen Lebens zu garantieren. Da wäre es ein Auftrag an den Gesetzgeber und dann vielleicht auch an das Bundesverfassungsgericht, sich noch einmal Gedanken zu machen, auf welchem Weg der Schutz des ungeborenen Lebens wirksamer zu erreichen wäre: durch Strafzwang oder eher durch bessere Beratung und Unterstützung der Schwangeren.

Sie selber haben eine internationale Untersuchung zur Abtreibung gemacht, aus der hervorgeht, wie wirkungslos das Strafrecht in bezug auf die Abtreibung letztendlich ist: Die Untersuchung beweist, dass Frauen trotz Strafe abtreiben - und dass sie bei Straffreiheit nicht häufiger abtreiben.
Gegenüber solchen Verallgemeinerungen ist noch Vorsicht geboten; denn unsere abschließende rechtspolitische Wertung steht ja noch aus. Immerhin wird man aber sagen können, dass in Ländern, die weniger strikte Regelungen haben, die Abtreibungszahlen nicht unbedingt größer sind als bei uns.

Jüngst hat die bayerische Regierung eine sogenannte Normenkontrollklage, also eine Verfassungsklage, eingereicht gegen den §218, der ihr zu lax, zu liberal gehandhabt wird. Könnte es sein, dass diese Initiative bereits im Vorfeld der zu erwartenden Entwicklung steht? Dass also Kräfte, die auf keinen Fall möchten, dass der bestehende §218 abgeschwächt wird, jetzt Verschärfung fordern, um seine Abschaffung zu erschweren?
Dagegen spräche, dass man in Bayern schon seit geraumer Zeit darüber diskutiert, ob man nicht eine Normenkontrollklage gegen die jetzige Regelung einbringt...

... aber dafür spricht, dass es gerade jetzt getan wird!
Ich möchte um Ihr Verständnis bitten, dass ich dazu nichts sagen kann. Da müssten Sie die Betreffenden schon selber mal fragen.

Also wie auch immer - es wird sehr bald etwas passieren mit den Paragraphen 218 und 153?
Ja, denn ich kann mir schlechterdings nicht vorstellen, dass man in einer so grundlegenden Frage wie dem Schutz des ungeborenen Lebens innerhalb eines Landes, das unter derselben Verfassung steht, grundverschiedene Regelungen hat. Die Frage ist natürlich, wie man hier eine Einheit herstellen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat ja auch 1975 eigentlich nur die Vorgabe gemacht, dass das ungeborene Leben durch strafrechtlichen Schutz abgesichert sein muss. Wie dieser Schutz im einzelnen aussieht, ist vom Gericht nicht im Detail vorgegeben worden. Das könnte bedeuten, dass einerseits die DDR bereit sein müsste, von ihrer Fristenlösung im jetzigen Sinne abzugehen und eine Indikationslösung anzuerkennen.

Andererseits aber könnte sich auch die Bundesrepublik gezwungen sehen, einen gewissen Schritt in die andere Richtung zu tun. Gerade der internationale Vergleich zeigt uns ja, dass es nicht nur die derzeit in den deutschen Staaten geltenden Regelungsalternativen gibt. Aber was da letztlich geschieht, werden die Politiker verantworten und entscheiden müssen. Genauso, wie Bayern jetzt eine Normenkontrolle einreicht, könnte ein anderes Land oder eine andere Partei von der anderen Richtung her gegen einen neugefassten §218 erneut vorgehen. Das ist ja nicht ausgeschlossen. Rein verfahrensrechtlich gesehen, könnte natürlich auch eine einzelne Frau den Weg zum Bundesverfassungsgericht versuchen. So hätte etwa eine Frau, die nach dem §218 verurteilt wurde und deren strafprozessuale Rechtsmittel ausgeschöpft sind, die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht dahingehend einzulegen, dass der §218 verfassungswidrig sei. Ob sie damit letztlich Erfolg haben würde, ist natürlich eine andere Frage.

Herr Professor Eser, wir danken Ihnen für dieses Gespräch!

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