Von nun an: Zwei legale Mütter
Es ist doch gar nicht so schwer: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch unter dem Paragrafen 1591. Der soll nun durch einen zweiten Absatz ergänzt werden: „Mutter eines Kindes ist neben der Mutter nach Absatz 1 auch die Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nach Absatz 1 verheiratet ist oder die die Mutterschaft anerkannt hat.“
Adoptionsverfahren werden von lesbischen Paaren als diskriminierend empfunden
Mit diesem kleinen Zusatz ist dann endlich erreicht, worum lesbische Mütter seit Jahren kämpfen: Rechtlich voll anerkannte Mütter zu sein, auch wenn sie nicht die Gebärende sind, sondern die Gefährtin/Ehefrau der biologischen Mutter. Nach der Zulassung der Stiefkindadoption 2013 und der „Ehe für alle“ 2017 wäre dies der letzte Schritt zur Gleichstellung mit heterosexuellen Ehen bzw. Partnerschaften.
In einer MannFrau-Ehe gilt der Ehemann automatisch als Vater des Kindes – ob das biologisch zutrifft, wird nicht überprüft. Ebenso wenig prüft der Staat die biologische Vaterschaft, wenn das Kind unehelich geboren wird und ein Mann die Vaterschaft anerkennt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) befand: „Ein Adoptionsverfahren durchlaufen zu müssen, wird von vielen lesbischen Paaren zu Recht als diskriminierend empfunden.“
Und Familienministerin Franziska Giffey (SPD) fügte hinzu: „Auch ich bin der Meinung, dass es bei lesbischen Paaren im eigentlichen Sinne um Herkunftsfamilien und nicht um Adoptionsfamilien geht.“ Schließlich würde da ein Kind direkt in die Beziehung hineingeboren. Kommt das Gesetz, würden beide Frauen rechtlich „Mutter“ heißen, wie es in vielen anderen europäischen Ländern – wie Schweden oder den Niederlanden – bereits der Fall ist. Die leidige „CoMutter“ oder „Mit-Mutter“ wäre einfach „Mutter“.
Die bisherige Stiefkindadoption gefährdet die Absicherung des Kindes
Die bisherige „Stiefkindadoption“ gefährdet übrigens auch die Absicherung des Kindes. Ein Kind hat mit nur einer sorgeberechtigten Mutter auch nur ein Recht auf Unterhalt. Und im Falle des Todes der biologischen Mutter bleibt das Kind heute nicht automatisch in der Obhut der zweiten Mutter, sondern geht an Verwandte, die Eltern der biologischen Mutter zum Beispiel.
Der aktuelle Gesetzesentwurf schreibt nun fest, dass es nur einen biologischen und einen sozialen Elternteil geben kann. Die „Mehrelternschaft“ von zum Beispiel lesbischen und schwulen Paaren, die gemeinsam ein Kind wollen, ist damit rechtlich ausgeschlossen. So wird auch verhindert, dass sich ein Samenspender, der im Nachhinein Vatergefühle entdeckt, Ansprüche erhebt. Er könnte allerdings, wie in einer Hetero-Beziehung auch, einen Gen-Test gerichtlich beantragen und seine Vaterschaft einklagen.
Das Oberlandesgericht Celle wird nun das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vorlegen.