Scharia mitten unter uns
In den Ländern des so genannten „arabischen Frühlings“ ist aus der Hoffnung auf mehr Demokratie de facto ein Mehr an Scharia geworden. Das islamische Rechts- und Normensystem soll künftig noch stärker als bisher Staat und Gesellschaft gestalten und zum obersten Prinzip erhoben werden. Diesem Prinzip werden nicht zuletzt die Menschenrechte untergeordnet. Was diese Entwicklung für Frauen, Liberale und Nicht-Muslime bedeutet, ist inzwischen bekannt. Die Scharia gilt Islamisten als umfassender Normenkatalog nicht nur für das religiöse Leben von MuslimInnen, sondern auch für Fragen des Familien-, Wirtschafts- und Strafrechts. Das ist weder mit Demokratie, noch mit den Menschenrechten vereinbar.
Aus dieser Sicht ist die Entwicklung des Nahen und Mittleren Ostens dramatisch, aber Gott sei Dank weit weg. Oder doch nicht?
Die zirka vier Millionen in Deutschland lebenden Musliminnen und Muslime interpretieren die Scharia unterschiedlich und fühlen sich keineswegs strikt daran gebunden. Für die AlevitInnen sowie für zahlreiche liberale MuslimInnen gilt unabhängig von ihrer möglichen inneren Glaubenshaltung, dass sie nicht nach Scharia-Normen leben und auch nicht leben wollen und oftmals froh sind, in Deutschland der religiösen Fremdbestimmung zu entkommen. Doch eine Minderheit von Fanatikern träumt von der totalen Islamisierung Europas und damit der mittelfristigen Einführung der Scharia: von der Kopftuchpflicht bis zur Anwendung von Körperstrafen.
Aber was ist heute bereits Realität? Auf drei Ebenen ist die islamistische Interpretation der Scharia bereits de jure und/oder de facto bei uns heimisch geworden: Erstens in Sonderregelungen für MuslimInnen; zweitens durch die Berücksichtigung familienrechtlicher islamischer Normen über das Internationale Privatrecht und schließlich drittens via muslimische Selbstjustiz, die jegliche Kooperation mit deutschen Gerichten verweigert und Probleme „unter sich“ klärt.
Sonderregeln für Muslime bzw. mit Rücksicht auf Muslime gibt es in Deutschland seit Jahren. So bietet das Speisenangebot in öffentlichen Einrichtungen – von Kindergärten und Schulen über Kantinen, Mensen und Krankenhäusern bis zu Strafanstalten – selbstverständlich Essen ohne Schweinefleisch an. Inzwischen klagen Erzieherinnen mit einem hohen Anteil muslimischer Kinder aus traditionell religiösen Familien, dass manche Eltern erfolgreich ein totales Schweinefleischverbot im Kindergarten durchgesetzt haben, das heißt, auch das nicht-muslimische Kind muss auf Leberwurst und Salami verzichten, damit das muslimische nicht versehentlich ins falsche Brot beißt. Mancherorts geht es noch weiter: Kindertagesstätten werden vegetarisch, weil strengen Muslimen jedes Fleisch aus nicht-islamischer Schlachtung suspekt ist. Damit nicht genug. Einzelne Eltern fordern darüber hinaus die Garantie, dass in dem Topf, in dem die Gemüsesuppe zubereitet wird, nicht irgendwann schon mal ein Stück Fleisch gelegen hat …
So absurd es klingt: Diese Dinge kommen immer häufiger vor und bringen Erzieherinnen in Nöte. Wo ist die Grenze? Wem dürfen sie empfehlen, das Kind selbst zu bekochen, wenn alles, was die KiTa zu bieten hat, nicht recht ist? Und wo ist vielleicht sogar das Kindeswohl gefährdet, wenn jede Teilnahme am normalen deutschen Leben unterbunden wird? Die betroffenen Erzieherinnen oder LehrerInnen, SozialarbeiterInnen etc. stehen in der Regel alleine da, müssen abwägen und entscheiden und laufen Gefahr, dem Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit oder „Islamophobie“ ausgesetzt zu sein. Statt Widerstand zu leisten, schaffen Schulen mit hohem muslimischem Anteil Klassenfahrten einfach ab, diese Kinder dürfen ohnehin nicht teilnehmen. Einheitliche Regelungen gibt es auch bis heute nicht bezüglich der Teilbefreiung von der Schulpflicht zum Beispiel beim Schwimm- und Sportunterricht für Mädchen.
Im Herbst 2012 wies der hessische Verwaltungsgerichtshof die Klage eines elfjährigen Mädchens auf Unterrichtsbefreiung mit der Begründung ab, der Bildungsauftrag des Staates, der aus gutem Grund das Schwimmen einschließt, sei höher zu bewerten als die Religionsfreiheit der Klägerin. Wenige Wochen später verließ eine Fünftklässlerin in Hildesheim das Gymnasium, in das sie eben erst eingeschult worden war. Die Eltern hatten bei Antragstellung nichts gesagt, nach der Aufnahme des Mädchens aber mitgeteilt, am Schwimmunterricht werde sie nicht teilnehmen. Auch den Ganzkörperbadeanzug werde man als Lösung nicht akzeptieren, da er nicht verhindert, dass das Mädchen Jungen in Badehose sieht.
Die Haltung einer solchen Familie ist nur möglich, weil es kein bundesweit einheitliches Vorgehen in dieser Frage gibt, und sich vermutlich eine andere, möglicherweise konkurrierende Schule findet, die dem Begehren der muslimischen Eltern nachgibt. Eine Sprecherin des hessischen Kultusministeriums ließ verlauten, die Schulpflicht umfasse auch den Schwimmunterricht, aber man sei zuversichtlich, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wie denn? Harmoniebedürfnis ist nicht immer ein guter Ratgeber; klare und verbindliche Regeln, die die Gleichheit aller Kinder und Jugendlichen an deutschen Schulen untermauern, wären hilfreicher.
Stattdessen bleibt selbst bei den seltenen Fällen von Kopftuch in Kindergarten und Grundschule nur der Appell. Eine rechtliche Handhabe zum Verbot gibt es bis heute nicht, solange das Gesicht frei und die Person erkennbar bleibt.
Doch das ist nicht alles. Scharia-Recht wird auch von deutschen Anwälten vertreten und in deutschen Gerichten gesprochen. Und das vor allem im Bereich des Ehe- und Familienrechts, bei dem die Scharia von einer Ungleichheit der Geschlechter und Übermacht des Mannes ausgeht. Die Grundlage dafür ist das Internationale Privatrecht, das davon ausgeht, dass eine im Ausland geschlossene Ehe im Bewusstsein für die dort geltende Rechtslage eingegangen wurde und es insofern eine Art Rechtssicherheit für die Betroffenen darstellt, wenn dieses ausländische Recht im Konfliktfall auch in Deutschland Anwendung findet. Für eine Ehe, in der beide Partner muslimisch sind und die in einem muslimischen Herkunftsland geschlossen wurde, kann das konkret bedeuten: dass beispielsweise die einseitige Privilegierung des Vaters bei der Vergabe des Sorgerechtes auch hierzulande angewandt wird oder, dass eine legal geschlossene polygame Ehe zur Berücksichtigung aller Ehefrauen in der deutschen Kranken- und Sozialversicherung führen muss.
Die Grenze der Anwendbarkeit ist der Ordre Public, das öffentliche Rechts- und Normenempfinden, das tolerant ist. Die Anwendung islamischer Rechtsnormen ist dabei vollkommen unabhängig von der persönlichen religiösen Bindung der Betroffenen, die möglicherweise sogar vor religiöser Gerichtsbarkeit geflohen sind.
Unlängst musste die Witwe eines Iraners in München erleben, was das bedeutet. Nach 40-jähriger Ehe verstarb der Mann und hatte seine deutsche Frau zur Alleinerbin für das gemeinsam erworbene Vermögen eingesetzt. Das Nachlassgericht, bei dem das Testament Jahre zuvor hinterlegt worden war, versäumte darauf hinzuweisen, dass für den Gatten mangels deutscher Staatsangehörigkeit das iranisch-islamische Erbrecht gelte. Danach erhält die Ehefrau maximal ein Viertel des Erbes, der Rest geht an unter Umständen weitläufige Verwandte. Die klagten und hatten Erfolg. Der Witwe wurden Dreiviertel des Erbes vorenthalten, dem Witwer posthum das Recht abgesprochen, über sein Vermögen zu verfügen.
Auf das Problem islamischer Paralleljustiz oder auch Selbstjustiz hat der Journalist und Kriminologe Joachim Wagner in seiner 2011 erschienenen Studie „Richter ohne Gesetz: Islamische Paralleljustiz gefährdet unseren Rechtsstaat“ hingewiesen und damit ein Tabu gebrochen. Er belegt, dass vor allem in Großstädten und Vierteln mit hohem muslimischem Bevölkerungsanteil bereits heute etwa 10 bis 15 Prozent der Konflikte „untereinander“ und unter Hinzuziehung eines so genannten „Friedensrichters“ gelöst werden.
Konkret bedeutet das, dass zum Beispiel Körperverletzung mit den Familien von Täter und Opfer verhandelt und nach islamischem Recht ein „Ausgleich“, meist finanzieller Art, gefunden wird. Den deutschen Behörden wird der Vorfall entweder erst gar nicht gemeldet, oder die Verhandlung wird durch Aussageverweigerung, Zurückziehen von Anzeigen, gezielte Irreführung des Gerichtes u.ä. boykottiert. Auch Familienzwistigkeiten, ja sogar Mordfälle werden offenkundig immer häufiger in der Moschee verhandelt. Die verachtete deutsche Gerichtsbarkeit wird so entmachtet.
Schon diese wenigen Schlaglichter zeigen: Die Scharia in Deutschland ist längst Realität und greift immer weiter um sich. Kein Grund zur Panik, aber Grund zum Handeln.
Aktualisierte Fassung. Der Artikel erschien zuerst in EMMA Mai/Juni 2013.