In der aktuellen EMMA

Pädophilie als Grundrecht?

Anwältin Eva Engelken warnt: Kommt die "sexuelle Identität" ins Grundgesetz, hätte das schwere Folgen! - FOTO: Bettina Flitner
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Seit seiner Erstfassung im Parlamentarischen Rat 1948 gehört der Artikel 3 Grundgesetz zu den am heißesten umkämpften Schutzbestimmungen der Verfassung. Sein berühmter dritter Absatz lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ 1994 wurde ergänzt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ 

Seit den 1990er Jahren versuchen nun interessierte Kreise auch der „sexuellen Identität“ ins Grundgesetz zu verhelfen, aktuell ist es die LGBTIQ+-Initiative „Grundgesetz für Alle“. Ihre Petition hat prominente ErstunterzeichnerInnen, von Anne Will bis Rosa von Praunheim. Doch diesen BefürworterInnen der Erweiterung des Grundgesetzes um die sogenannte „sexuelle Identität“ scheint nicht bewusst zu sein, welche Folgen das haben könnte: Dass damit zum Beispiel auch Pädokriminelle (sexu­eller Missbrauch von Kindern) oder Zoophile (sexueller Missbrauch von Tieren) als „schützenswerte Minderheit“ gelten würden.

Denn würde der Bundestag eine solche Verfassungsänderung mit der nötigen Zweidrittelmehrheit beschließen, könnte sich ab sofort jeder auf die Verfassung berufen, der seine dann grund­gesetzlich geschützte „sexuelle Identität“ verletzt sieht. 

Das Hauptargument der Befürworter lautet: Homosexuelle wurden im Nationalsozialismus verfolgt, daher müssten sie, um eine Wiederholung auszuschließen, auf Verfassungsebene Diskriminierungsschutz durch das Merkmal „sexuelle Identität“ erhalten. Leider spannt das Merkmal den Antidiskriminierungsschirm aber eben nicht nur über Homo- und Bisexuellen auf, sondern auch über weitere Gruppen wie:

  • Pädophile. Ihre Community deklariert Pädophile, die sie verharmlosend als „Minor Attracted People“ (kurz: MAP) bezeichnet, als Menschen, die aufgrund ihrer „nicht normativen Identität“ marginalisiert und stigmatisiert werden. 
  • Zoophile. 2015 hatten zwei zoophile Männer Verfassungsbeschwerde gegen das Tierschutzgesetz eingelegt, das den Missbrauch von Tieren zu sexuellen Handlungen verbietet. Karlsruhe befand, dass das Verbot nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer auf sexuelle Selbstbestimmung verletze. Was aber, wenn Zoophilie als geschützte „sexuelle Identität“ gälte?  
  • Von einer „sexuellen Identität im breiten Feld von BDSM (=Bondage, Discipline, Dominance and Submission, Sadism and Masochism) und Fetischismus“ spricht eine Organisation namens SMJG, die „sexuelle Identitäten und insbesondere sexuelle Devianz (…) enttabuisieren“ und Diskriminierungen abbauen möchte.
  • Hinzu kommt eine besonders bizarre Gruppe, die laut WPATH, dem Weltverband für Transgender-Gesundheit eine eigene „geschlecht­liche Identität“ reklamiert: Eunuchen. 

Man darf sich ruhig fragen, ob es grundgesetzkonform ist, Störungen der Sexualpräferenz oder Paraphilien wie Pädophilie und Fetische zu „Identitäten“ zu erklären und ihren Schutz zu einem „Menschenrecht“. Demnach wären Menschen mit pädophiler Neigung rechtlich keine potenziellen Missbrauchstäter, sondern eine „stigmatisierte Minderheit“. 

Was aber ist mit den Homosexuellen? Würde die Aufnahme des Merkmals „sexuelle Identität“ ihren Schutz vor Diskriminierung verbessern? Seit den 1990er Jahren argumentieren die Befürworter damit. Die Große Verfassungskommission, die eine Erweiterung um die „sexuelle Identität“ bereits 1991 ablehnte, verwies jedoch darauf, dass Homosexuelle bereits durch die Artikel 2 Abs. 1 („Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“) und Artikel 1 Abs. 1 des Grund­gesetzes („Die Würde des Menschen ist unantastbar“), sowie durch die Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts ausreichend verfassungsrechtlich geschützt seien.

Wenn überhaupt, könnte der Gesetzgeber über den ideologiefreien Begriff der „sexuellen Orientierung“ nachdenken, der präzise die gleich­geschlechtliche Anziehung der Homosexuellen adressiert. Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass es den Befürwortern gar nicht um den effektiven Schutz von Homosexuellen vor Verfolgung geht. Vielmehr dürfte es das eigentliche Ziel bestimmter Interessengruppen sein, vor allem den Schutz der Pädosexualität im Grundgesetz zu installieren. 

Andere wollen mit der Erweiterung des Art. 3 um die „sexuelle Identität“ dem Identitätskonzept Verfassungsrang verleihen. Dieses Konzept aber ersetzt die auf biologischen Tatsachen beruhende Kategorie „Geschlecht“ durch eine „gefühlte“ Geschlechtsidentität. 

Es wäre nicht das erste Mal, dass Homosexuelle als Feigenblatt dienen, wenn es in Wahrheit darum geht, die woke Identitätstheorie in Gesetze zu gießen. Bei Vorschriften wie dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) ist das bereits geglückt, ebenso bei dem Gesetz zum Schutz vor Konver­sionsbehandlungen. Um die „Familienrechts­reform“ (angeblich gut für Lesben) und die Leihmutterschaft wird noch gerungen. 

Doch das Grundgesetz selbst ist bislang noch unverwässert und sollte es auch bleiben. Den Änderungsbefürwortern sei gesagt, was die Große Verfassungskommission bereits 1991 feststellte: „Änderungen allein aus Zeitströmungen heraus“ sollten „nicht ohne weiteren zwingenden Grund vorgenommen werden“, zumal durch „die Atomisierung nach Gruppen die Verfassung Schaden nehmen könnte“. So ist es.

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